Mittwoch, 17. August 2016

Ehefähigkeitsverfahrensdauer

Herz­lich Will­kom­men auf den Blog­sei­ten einer Sprach­ar­bei­terin. Was mich da um­treibt, ist seit mehr als neun Jah­ren Ge­gen­stand die­ses Blogs. Ich bin Dol­met­sche­rin und Übersetzerin und ar­bei­te mit den Sprachen Französisch und Englisch. Manches Wort bereitet auch beim 100. Mal noch Probleme.

Postkarten mit Sprüchen wie "lächeln!" drauf und Topfflanzen
Berliner Amtsstube
Mal wieder in der "Ringefirma". Re­gel­mä­ßig Ehe­schlie­ßun­gen zu dolmetschen wäre ein schöner Job, wenn nicht der Vorlauf mit­un­ter so kompliziert wäre. Hier treffen sich in den Braut­leuten das Baltikum und Afrika. Wir waren schon zwei Mal vor Ort, immer fehlten Doku­mente, von deren Existenz wir nicht einmal geahnt hatten.

Wobei die Begriffe auch nicht immer zu 100 % klar sind. Manches Dokument gibt es im Ausland nicht, also muss das Ber­li­ner Kammer­gericht entscheiden, dass ein bestimmtes Papier nicht beizubringen ist. Statt­dessen müssen Zeugen­aussagen her, die aber nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

Es geht um das "Ehe­fä­hig­keits­zeug­nis", auch Ledigkeitsbescheinigung genannt. Am Ende prüft eine andere Amtsperson die Ehefähigkeit beider Kandidaten. Hof­fent­lich dauert das Ganze am Ende nicht zu lange, sonst sind möglicher­weise die äl­tes­ten Doku­mente schon wieder ungültig.

Zwischendurch quatscht mich eine Rathausdame derartig in Grund und Boden, dass ich eine Erklär­epi­sode auslassen muss vor lauter verbalen Längenunterschieden. Und mehr­wört­rige Zungenbrecher gibt's als Dreingabe auch noch, zum Beispiel die "Erklärung der Abwe­senheit eines Ein­spruchs nach Aufgebot" — certificat d'absence of opposition. Den Blick auf wunderbare Amts­stub­en­deko kriegen wir als Drein­­ga­be.

Der nächste Termin ist beim Steuerberater, wieder mit Kunden. Ich such schon mal raus: Vorsteuerabzugssonderkonto, Ehegattensplittingsparagraph, ... Für den Ehe­fä­hig­keits­zeug­nis­bei­brin­gungs­be­frei­ungs­an­trag ist eine Bescheinigung nötig, ge­nau­er: für die Ehe­fä­hig­keits­zeug­nis­bei­brin­gungs­be­frei­ungs­an­trags­kos­ten­zah­lung.

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Foto: C.E.

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